Steuerpflicht und Freibeträge

Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem oder Erblasser und dem Begünstigten. Es gibt drei Steuerklassen:

Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden (bei Schenkungen). Die gängigsten Freibeträge sind:

Besteuerung und Steuersätze

Nach Abzug des jeweiligen Freibetrags wird das überschüssige Vermögen progressiv besteuert. Die Steuersätze liegen zwischen 7 % und 50 %, abhängig vom Verwandtschaftsgrad (Steuerklasse) und dem Wert des Vermögens.

Je höher der Wert des Vermögens, desto höher der Steuersatz.

Schenkung statt Erbschaft?

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine oft genutzte Möglichkeit, um die Steuerlast zu mindern. Da die Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können, können größere Vermögen über die Zeit hinweg steueroptimiert übertragen werden.

Ausnahmen und Vergünstigungen

Es gibt einige Vergünstigungen und Ausnahmen, beispielsweise für das vererbte Familienheim, welches unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleibt, sofern es vom Ehepartner oder den Kindern weiter selbst bewohnt wird. Auch Unternehmenserben profitieren oft von Steuererleichterungen, wenn sie den Betrieb fortführen.

Fazit

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland bietet Gestaltungsspielräume, um die Steuerlast zu minimieren. Eine vorausschauende Planung, oft in Kombination mit Schenkungen zu Lebzeiten, kann helfen, Vermögen effizient an die nächste Generation weiterzugeben. Eine professionelle Beratung ist dabei unerlässlich, um die individuellen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.